OLG Rostock - Urteil vom 14.06.2004
3 U 37/03
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 ; InsO § 324 Abs. 1 Nr. 6 ; BRAO § 53 Abs. 9 ; BRAO § 55 ; BRAO § 55 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2004, 187
OLGReport-Rostock 2004, 343
ZIP 2004, 1857
ZInsO 2004, 748
ZVI 2004, 477
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 180/00

Vergütungsforderung des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei im Insolvenzverfahren

OLG Rostock, Urteil vom 14.06.2004 - Aktenzeichen 3 U 37/03

DRsp Nr. 2004/13971

Vergütungsforderung des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei im Insolvenzverfahren

»1. Die Vergütungsforderung des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei im Insolvenzverfahren stellt eine Masseverbindlichkeit dar. 2. Für die Vergütungsforderung des Abwicklers für seine Tätigkeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich dies aus einer entsprechenden Anwendung des § 324 Abs. 1 Nr. 6 InsO, da sich die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei als eine Art. besonderer Nachlasspflegschaft darstellt. 3. Anspruchsgrundlage für die Vergütungsforderung des Abwicklers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 ; InsO § 324 Abs. 1 Nr. 6 ; BRAO § 53 Abs. 9 ; BRAO § 55 ; BRAO § 55 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 14.09.1999 Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des ehemaligen Rechtsanwalts Michael R. Er nimmt den Beklagten, der in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 dessen Rechtsanwaltskanzlei abwickelte, auf Auszahlung des Guthabens auf dem für die Kanzleiabwicklung eingerichteten Bankkonto in Anspruch. Ausweislich der Abrechnung des Beklagten beträgt dieses per 31.12.1999 41.165,88 DM (21.057,78 EURO).