SchlHOLG - Urteil vom 17.12.2004
1 U 90/04
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 675 ; ZPO § 256 ; InsO § 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 257
ZInsO 2005, 606
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 15/04

Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter - Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführer des Insolvenschuldners in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter

SchlHOLG, Urteil vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 1 U 90/04

DRsp Nr. 2005/6114

Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter - Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführer des Insolvenschuldners in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter

»1. Führt die Geschäftsführerin eines Insolvenzschuldners in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter ihre Tätigkeit fort, so ist mangels näherer Vereinbarungen nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ihr Vergütung nur bei Erzielung von Unternehmensgewinnen zusteht. Ungeachtet dessen ist allerdings ein Recht des Insolvenzverwalters zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen, soweit er als Insolvenzverwalter die Weiterbeschäftigung nicht mehr verantworten kann. 2. Kündigt der Insolvenzverwalter nicht, haftet er bei Masseunzulänglichkeit für eingegangenen Verbindlichkeiten gemäß § 61 InsO persönlich auf das negative Interesse 3. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann eine Masseverbindlichkeit nur noch im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 675 ; ZPO § 256 ; InsO § 61 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter die Feststellung des Bestehens einer Masseforderung und von dem Beklagten persönlich Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Pflichten als Insolvenzverwalter.