Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ein. Der Senat verwarf die Beschwerde als unzulässig mit Beschluss vom 3. Juli 2003; dieser wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gegeben. Ohne dass der Senat hiervon erfahren hatte, war am 24. Januar 2003 über den Nachlass des am 22. April 2002 verstorbenen Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren dauert noch an. Der Insolvenzverwalter hat erklärt, dass er das Beschwerdeverfahren nicht aufnehmen wird.
Der Beschluss XI B 17/01 vom 3. Juli 2003 wird aufgehoben; das Beschwerdeverfahren wird in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) gelöscht.
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