BFH - Beschluss vom 21.04.2004
XI B 17/01
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 240 Abs. 1 § 249 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1285

Verhältnis Beschwerdeverfahren - Insolvenzverfahren

BFH, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen XI B 17/01

DRsp Nr. 2004/10866

Verhältnis Beschwerdeverfahren - Insolvenzverfahren

Das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachweis des Kl. unterbrochen. Der Beschluss, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, ist daher ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 240 Abs. 1 § 249 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ein. Der Senat verwarf die Beschwerde als unzulässig mit Beschluss vom 3. Juli 2003; dieser wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gegeben. Ohne dass der Senat hiervon erfahren hatte, war am 24. Januar 2003 über den Nachlass des am 22. April 2002 verstorbenen Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren dauert noch an. Der Insolvenzverwalter hat erklärt, dass er das Beschwerdeverfahren nicht aufnehmen wird.

Der Beschluss XI B 17/01 vom 3. Juli 2003 wird aufgehoben; das Beschwerdeverfahren wird in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) gelöscht.