BGH - Beschluss vom 16.12.2010
IX ZB 63/09
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
MDR 2011, 261
NZI 2011, 114
WM 2011, 176
ZIP 2011, 133
ZVI 2011, 232
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 104 IN 6019/02
LG Berlin, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 531/08

Verhältnismäßigkeit einer aufgrund der Verletzung einer Auskunftspflicht erfolgten Versagung der Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 63/09

DRsp Nr. 2011/759

Verhältnismäßigkeit einer aufgrund der Verletzung einer Auskunftspflicht erfolgten Versagung der Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren

Im Regelinsolvenzverfahren kann die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht unverhältnismäßig sein, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt und ein hierauf gestützter Versagungsantrag gestellt worden ist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.