Verhängung eines Ordnungsmittels aufgrund eines Unterlassungstitels
BGH, Urteil vom 30.11.1995 - Aktenzeichen IX ZR 115/94
DRsp Nr. 1996/133
Verhängung eines Ordnungsmittels aufgrund eines Unterlassungstitels
»a) Auf Grund eines lediglich gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren, auf Unterlassung gerichteten Urteils kann ein Ordnungsmittel nur verhängt werden, wenn im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung die Sicherheitsleistung bereits erbracht und dem Schuldner in formalisierter Form nachgewiesen war. b) Erfüllt der Schuldner ein ihm durch Urteil auferlegtes Unterlassungsgebot, bevor der Gläubiger eine von ihm zu leistende Sicherheit erbracht hat, so leistet er regelmäßig nicht zur Abwendung der Vollstreckung im Sinne des § 717 Abs. 2ZPO.«