BGH - Urteil vom 30.11.1995
IX ZR 115/94
Normen:
ZPO § 717 Abs. 2, § 890 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 717 Abs. 2 Vollstreckung 2
BGHR ZPO § 890 Sicherheitsleistung 1
BGHZ 131, 233
DB 1996, 1129
GRUR 1996, 812
InVo 1996, 132
JR 1996, 415
JuS 1996, 463
MDR 1996, 521
NJW 1996, 397
NJW-RR 1996, 892
WM 1996, 796
ZIP 1996, 95
wrp 1996, 207
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Rottweil,

Verhängung eines Ordnungsmittels aufgrund eines Unterlassungstitels

BGH, Urteil vom 30.11.1995 - Aktenzeichen IX ZR 115/94

DRsp Nr. 1996/133

Verhängung eines Ordnungsmittels aufgrund eines Unterlassungstitels

»a) Auf Grund eines lediglich gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren, auf Unterlassung gerichteten Urteils kann ein Ordnungsmittel nur verhängt werden, wenn im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung die Sicherheitsleistung bereits erbracht und dem Schuldner in formalisierter Form nachgewiesen war. b) Erfüllt der Schuldner ein ihm durch Urteil auferlegtes Unterlassungsgebot, bevor der Gläubiger eine von ihm zu leistende Sicherheit erbracht hat, so leistet er regelmäßig nicht zur Abwendung der Vollstreckung im Sinne des § 717 Abs. 2 ZPO

Normenkette:

ZPO § 717 Abs. 2, § 890 ;

Tatbestand: