OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2001
16 W 60/00
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 69

Verhängung von Ordnungsmitteln nach Ablauf eines zeitlich befristeten Unterlassungsgebots

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2001 - Aktenzeichen 16 W 60/00

DRsp Nr. 2005/7595

Verhängung von Ordnungsmitteln nach Ablauf eines zeitlich befristeten Unterlassungsgebots

Im Falle eines zeitlich befristeten Unterlassungsgebots können Ordnungsmittel nach § 890 ZPO auch noch nach dessen Zeitablauf verhängt werden, wenn die Zuwiderhandlung vor dem Endpunkt des Gebotes erfolgte und der Titel nicht aufgehoben oder sonst weggefallen ist.

Normenkette:

ZPO § 890 ;
Fundstellen
InVo 2002, 69