Verhängung von Ordnungsmitteln nach Ablauf eines zeitlich befristeten Unterlassungsgebots
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2001 - Aktenzeichen 16 W 60/00
DRsp Nr. 2005/7595
Verhängung von Ordnungsmitteln nach Ablauf eines zeitlich befristeten Unterlassungsgebots
Im Falle eines zeitlich befristeten Unterlassungsgebots können Ordnungsmittel nach § 890ZPO auch noch nach dessen Zeitablauf verhängt werden, wenn die Zuwiderhandlung vor dem Endpunkt des Gebotes erfolgte und der Titel nicht aufgehoben oder sonst weggefallen ist.