BVerfG - Beschluss vom 18.12.2014
2 BvR 1978/13
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; InsO § 1; InsO § 254 Abs. 1; InsO § 258; UmwG § 198; UmwG § 202; AktG § 68 Abs. 2 S. 1;

Verhinderung des Eintritts der Wirkungen des Insolvenzplans und der Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister (hier: Insolvenzverfahren des Suhrkamp Verlags)

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 2 BvR 1978/13

DRsp Nr. 2015/2210

Verhinderung des Eintritts der Wirkungen des Insolvenzplans und der Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister (hier: Insolvenzverfahren des Suhrkamp Verlags)

Tenor

1.

Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; InsO § 1; InsO § 254 Abs. 1; InsO § 258; UmwG § 198; UmwG § 202; AktG § 68 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1.

Die Beschwerdeführerin zu 1., eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, ist Kommanditistin mit einem Anteil von 39 % am Kommanditkapital der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Die übrigen Kommanditanteile an der Schuldnerin hält eine Stiftung. Der Beschwerdeführer zu 2. ist alleiniger Aktionär der Beschwerdeführerin zu 1.