Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2.Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
I.
1.
Die Beschwerdeführerin zu 1., eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, ist Kommanditistin mit einem Anteil von 39 % am Kommanditkapital der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Die übrigen Kommanditanteile an der Schuldnerin hält eine Stiftung. Der Beschwerdeführer zu 2. ist alleiniger Aktionär der Beschwerdeführerin zu 1.
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