I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 15.125,12 EUR unbegründet sei, als verjährt angesehen.
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