BGH - Beschluß vom 06.04.2006
IX ZR 240/04
Normen:
BGB § 852 (a.F.) ; ZPO § 850f Abs. 2 ; InsO § 302 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2007, 245
NZS 2007, 319
ZInsO 2006, 489
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 2076/03
LG Görlitz, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 240/03

Verjährung bei Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

BGH, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen IX ZR 240/04

DRsp Nr. 2006/11417

Verjährung bei Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

Wird aus vollstreckungsrechtlichen Gründen die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angestrebt, so steht dem Gläubiger neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zu, der Gegenstand eines gesonderten Antrages sein kann. In diesem Fall greift dann aber auch die allgemein für deliktsrechtliche Ansprüche geltende Verjährungsfrist ein, ohne dass sich der Gläubiger auf eine längere Frist, die einen anderen ihm zustehenden Anspruch betrifft, berufen könnte.

Normenkette:

BGB § 852 (a.F.) ; ZPO § 850f Abs. 2 ; InsO § 302 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 15.125,12 EUR unbegründet sei, als verjährt angesehen.