OLG Brandenburg - Urteil vom 24.03.2020
3 U 49/16
Normen:
InsO § 181; InsO § 179 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 171/15

Verjährung des Anspruchs auf Feststellung einer Forderung zur InsolvenztabelleWirksamkeit der (teilweisen) Rücknahme der Anmeldung

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 3 U 49/16

DRsp Nr. 2020/7149

Verjährung des Anspruchs auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle Wirksamkeit der (teilweisen) Rücknahme der Anmeldung

Nach dem Prüfungstermin und nach Niederlegung der Insolvenztabelle beim Insolvenzgericht kann die Anmeldung einer Forderung wirksam nicht mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern nur noch gegenüber dem Gericht erklärt werden. Ist sie gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt worden, so erlangt sie erst Wirksamkeit mit Weiterleitung an das Insolvenzgericht.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.06.2016, Az. 13 O 171/15, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.11.2015 wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J... E... GmbH zur laufenden Nummer ... über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 1.559.197,50 € hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 2.761.104,93 € zusteht.

Wegen der weitergehenden Klageabweisung bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Revision zu tragen.