Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Konkursverschleppung
SchlHOLG, Urteil vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 16 U 67/00
DRsp Nr. 2005/14197
Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Konkursverschleppung
Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Konkursverschleppung verjähren in drei Jahren (§ 852 Abs. 1BGB) und nicht in fünf Jahren.