Verjährung von Ansprüchen des vorläufigen Insolvenzverwalters
LG Stade, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 7 T 38/05
DRsp Nr. 2006/10781
Verjährung von Ansprüchen des vorläufigen Insolvenzverwalters
1. Die Verjährung von Vergütungsansprüchen des vorläufigen Insolvenzverwalters beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen.2. Die Ansprüche unterfallen nicht der kurzen Verjährungsfrist gem. § 196 Abs. 1 Nr. 15, 16 oder 17 BGB a.F..3. Die Verjährung der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters wird durch die fristgerechte Einreichung eines Vergütungsantrages gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1BGB gehemmt.