I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.03.2008 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 407.653,18 Euro festgesetzt (§§ 63, 47, 48 GKG, § 3 ZPO).
Das Urteil wird sodann gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll begründet wie folgt:
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
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