OLG München - Urteil vom 11.03.2010
23 U 2649/08
Normen:
ZPO § 240; BGB § 204 Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 16483/05

Verjährung von Ansprüchen gegen die Initiatoren eines Immobilienfonds; Geltendmachung der Schadensersatzforderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nach Abtretung der Forderung an einen Dritten

OLG München, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 23 U 2649/08

DRsp Nr. 2010/21530

Verjährung von Ansprüchen gegen die Initiatoren eines Immobilienfonds; Geltendmachung der Schadensersatzforderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nach Abtretung der Forderung an einen Dritten

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.03.2008 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 407.653,18 Euro festgesetzt (§§ 63, 47, 48 GKG, § 3 ZPO).

Das Urteil wird sodann gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll begründet wie folgt:

Normenkette:

ZPO § 240; BGB § 204 Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen.