BGH - Beschluss vom 07.11.2012
XII ZB 17/12
Normen:
InsO § 212;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 214
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII B 1056 (SH)
LG Bielefeld, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 754/11

Verjährung von auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchen des Betreuers nach Versterben des Betreuten

BGH, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen XII ZB 17/12

DRsp Nr. 2012/22862

Verjährung von auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchen des Betreuers nach Versterben des Betreuten

1. Die gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1835, 1836 BGB verjähren in drei Jahren. 2. Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836 d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB. 3. Ist ein anhängiges Nachlassinsolvenzverfahren wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes eingestellt worde, so ist dies auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 7.453 €

Normenkette:

InsO § 212;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3, die Landeskasse, fordert aus übergegangenem Recht die Rückzahlung der Betreuervergütung vom Erben der Betroffenen, dem Beteiligten zu 1.