Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrages über den Verkauf einer Anwaltskanzlei.
Der Beklagte betrieb bis Ende 1998 in M. unter dem Namen:
"B. & C." als Alleininhaber eine Anwaltskanzlei, in der er als freie Mitarbeiter die ganztags arbeitenden Rechtsanwälte V. und T., die halbtags arbeitende Rechtsanwältin F. sowie die Rechtsanwältin C.-S. geringfügig beschäftigte; die Kanzleiräume waren angemietet.
Da der Beklagte seine Kanzlei bis zum 31. Dezember 1998 veräußern wollte, um den Veräußerungsgewinn vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999 noch zum halben Steuersatz versteuern zu können, der Kläger hingegen zu expandieren beabsichtigte, schlossen die Parteien einen auf den 20. November 1998 datierten "Kaufvertrag über eine Anwaltskanzlei". In dem Vertrag war unter anderem bestimmt:
"§ 1 Kaufgegenstand
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