BGH - Urteil vom 13.06.2001
VIII ZR 176/00
Normen:
BGB § 134 ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 571
BB 2001, 1919
BGHZ 148, 97
DB 2001, 2239
DStR 2001, 1262
NJW 2001, 2462
NJW-RR 2002, 351
VersR 2002, 125
ZIP 2001, 1593
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei mit Begründung einer Außensozietät

BGH, Urteil vom 13.06.2001 - Aktenzeichen VIII ZR 176/00

DRsp Nr. 2001/10438

Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei mit Begründung einer Außensozietät

»Der Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei, nach welchem der Erwerber in die bisher bestehende (Außen-)Sozietät eintritt, während der Veräußerer als freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein soll, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.«

Normenkette:

BGB § 134 ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrages über den Verkauf einer Anwaltskanzlei.

Der Beklagte betrieb bis Ende 1998 in M. unter dem Namen:

"B. & C." als Alleininhaber eine Anwaltskanzlei, in der er als freie Mitarbeiter die ganztags arbeitenden Rechtsanwälte V. und T., die halbtags arbeitende Rechtsanwältin F. sowie die Rechtsanwältin C.-S. geringfügig beschäftigte; die Kanzleiräume waren angemietet.

Da der Beklagte seine Kanzlei bis zum 31. Dezember 1998 veräußern wollte, um den Veräußerungsgewinn vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999 noch zum halben Steuersatz versteuern zu können, der Kläger hingegen zu expandieren beabsichtigte, schlossen die Parteien einen auf den 20. November 1998 datierten "Kaufvertrag über eine Anwaltskanzlei". In dem Vertrag war unter anderem bestimmt:

"§ 1 Kaufgegenstand