BGH - Urteil vom 08.09.2016
IX ZR 151/14
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 2945
BFH/NV 2017, 430
DB 2016, 2899
DB 2016, 7
MDR 2017, 176
NJW 2016, 9
NJW-RR 2017, 429
NZI 2016, 7
ZIP 2016, 2376
ZIP 2016, 93
ZInsO 2016, 2395
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 297/12
OLG Frankfurt/Main, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 24/13

Verkürzung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger infolge der Freigiebigkeit

BGH, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen IX ZR 151/14

DRsp Nr. 2016/18871

Verkürzung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger infolge der Freigiebigkeit

a) Sind dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt ist, muss er den Umständen nach wissen, dass die empfangene Leistung die Gläubiger benachteiligt.b) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners muss sich über die Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Vermögensmasse hinaus nicht auf weitere Umstände erstrecken.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 9. Oktober 2009 am 8. April 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Betriebsgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldnerin).