BGH - Beschluss vom 25.03.2021
IX AR VZ 1/19
Normen:
InsO § 4; InsO § 1; InsO § 36 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 97;
Fundstellen:
BB 2021, 1282
DB 2021, 1197
MDR 2021, 837
NJW-RR 2021, 1212
NZI 2021, 598
WM 2021, 1093
ZIP 2021, 1173
ZInsO 2021, 1162
ZInsO 2023, 1527
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 VA 16/17

Verletzung berechtigter Belange und Rechte der Beteiligten eines Insolvenzverfahrens durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung; Erweitertes Ermessen des Gerichtsvorstands bezgl des Umfangs von Schwärzungen aufgrund der Besonderheiten von Insolvenzverfahren; Verbleibende Verständlichkeit von Entscheidungen nach durchgeführter Schwärzung

BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen IX AR VZ 1/19

DRsp Nr. 2021/8359

Verletzung berechtigter Belange und Rechte der Beteiligten eines Insolvenzverfahrens durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung; Erweitertes Ermessen des Gerichtsvorstands bezgl des Umfangs von Schwärzungen aufgrund der Besonderheiten von Insolvenzverfahren; Verbleibende Verständlichkeit von Entscheidungen nach durchgeführter Schwärzung

a) In Insolvenzsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Entscheidungen des Insolvenzgerichts erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht unterliegt.b) Soweit die berechtigten Belange und Rechte der Beteiligten des Insolvenzverfahrens durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können, steht dem Gerichtsvorstand ein aufgrund der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens erweitertes Ermessen zu, ob und in welchem Umfang Schwärzungen vorzunehmen sind.c) Der Gerichtsvorstand kann eine Weitergabe insgesamt verweigern, wenn die erforderlichen Schwärzungen dazu führen, dass die Entscheidung in den verbleibenden Teilen nicht mehr aus sich heraus verständlich ist, die Schwärzungen sinnentstellend sind oder die verbleibenden Teile den Inhalt der getroffenen Entscheidung verfälschen.

Tenor