BGH - Beschluss vom 26.09.2019
IX ZR 25/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 59
ZInsO 2019, 2365
ZVI 2020, 12
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 294/17
OLG Celle, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 47/18

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Nichtberücksichtigung eines erheblichen Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; Leistung trotz Zahlungsunfähigkeit Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung; Bargeschäftsprivileg

BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen IX ZR 25/19

DRsp Nr. 2019/15909

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Nichtberücksichtigung eines erheblichen Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; Leistung trotz Zahlungsunfähigkeit Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung; Bargeschäftsprivileg

Befriedigt ein Schuldner einen Gläubiger, obwohl er zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er in der Regel mit dem Vorsatz, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen. In Fällen kongruenter Leistungen handelt der Schuldner trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt.

Tenor

Die Revision gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Dezember 2018 wird zugelassen.

Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 835.699,80 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

I.