BGH - Beschluss vom 21.05.2019
II ZR 337/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 1110
NZG 2020, 134
ZIP 2019, 1719
ZInsO 2019, 1529
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 431/12
OLG Frankfurt/Main, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 256/15

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen II ZR 337/17

DRsp Nr. 2019/9261

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners

Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags und somit auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs schließen, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 195.717,53 € nebst Zinsen zurückgewiesen wurde. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe