BVerfG - Beschluss vom 04.09.2020
2 BvR 1206/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 3 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DVBl 2021, 655
NZI 2020, 1060
WM 2020, 1975
ZInsO 2020, 2310
ZVI 2020, 424
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 T 312/19
LG Oldenburg, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 T 312/19

Verletzung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Vorliegen von entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung; Streitig ist die Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts bezüglich der Durchführung einer persönlichen Beratung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F.; Streitig sind die Anforderungen an die persönliche Beratung des Schuldners

BVerfG, Beschluss vom 04.09.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1206/19

DRsp Nr. 2020/14928

Verletzung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Vorliegen von entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung; Streitig ist die Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts bezüglich der Durchführung einer persönlichen Beratung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F.; Streitig sind die Anforderungen an die persönliche Beratung des Schuldners

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen. 2. Streitig ist, ob eine Berechtigung der Insolvenzgerichte zur Prüfung der Antragsunterlagen dahingehend besteht, ob die geeignete Person den Schuldner persönlich beraten hat. Ein solches Prüfungsrecht wird zum Teil abgelehnt. 3. Darüber hinaus ist umstritten, welche Anforderungen an die persönliche Beratung des Schuldners zu stellen sind. Teilweise wird eine telefonische Beratungen als unzulässig erachtet, andere halten sie für ausreichend, eine vermittelnde Ansicht hält eine Beratung mittels Bildtelefon für genügend.

Tenor