Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.454,96 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1.
Das Berufungsgericht hat das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin nach dem Vortrag des Klägers die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber der K. GmbH in ihrem Kassenbuch saldiert und dadurch auf ihre Ansprüche gegen die K. GmbH "verzichtet" hat, ergibt sich keine Aufrechnung durch die K. GmbH. Dass das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, eine solche Aufrechnung durch die K. GmbH sei nicht erfolgt und auch nicht zulässig, Sachvortrag des Klägers in grundrechtsverletzender Weise übergangen hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf.
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