BVerfG - Beschluss vom 17.08.2021
2 BvR 1086/21
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); InsO a.F. § 272 Abs. 2; EGInsO Art. 103m; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2021, 989
WM 2021, 1799
ZInsO 2021, 2021
ZVI 2021, 430
Vorinstanzen:
AG Bitburg, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 20/17
AG Bitburg, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 20/17

Verletzung des Willkürverbots durch fachgerichtliche Anwendung einer temporal nicht einschlägigen Norm; Anwendung des § 272 InsO n.F. auf Altverfahren entgegen der Übergangsvorschrift des Art. 103m EGInsO

BVerfG, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1086/21

DRsp Nr. 2021/13767

Verletzung des Willkürverbots durch fachgerichtliche Anwendung einer temporal nicht einschlägigen Norm; Anwendung des § 272 InsO n.F. auf Altverfahren entgegen der Übergangsvorschrift des Art. 103m EGInsO

Ein Richterspruch, der eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG).

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 21. Mai 2021 - 9 IN 20/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bitburg zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); InsO a.F. § 272 Abs. 2; EGInsO Art. 103m; GG Art. 3 Abs. 1;

[Gründe]

I.

1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 1. August 2017 - 9 IN 20/17 - wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet.