Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin ist eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung, die in Deutschland 35 Standorte mit insgesamt rund 300 Mitarbeitern, darunter 42 Berufsträger, unterhält und ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig ist. Ihren Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht abgelehnt. Der nach § 23 EGGVG bei dem Oberlandesgericht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
II.
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