BGH - Beschluss vom 19.09.2013
IX AR(VZ) 1/12
Normen:
InsO § 56 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2561
DB 2013, 2439
DB 2013, 8
DStR 2013, 13
GmbHR 2013, 1265
MDR 2013, 1374
NJW 2013, 3374
NZI 2013, 1022
WM 2013, 2038
ZIP 2013, 2070
ZIP 2013, 2230
ZIP 2013, 81
ZVI 2013, 472
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AR 14/12
OLG Karlsruhe, vom 22.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VA 10/12

Verletzung einer juristischen Personen in ihren Rechten durch Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen

BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen IX AR(VZ) 1/12

DRsp Nr. 2013/22069

Verletzung einer juristischen Personen in ihren Rechten durch Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen

Eine juristische Person wird durch die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf Berufsfreiheit verletzt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 56 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung, die in Deutschland 35 Standorte mit insgesamt rund 300 Mitarbeitern, darunter 42 Berufsträger, unterhält und ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig ist. Ihren Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht abgelehnt. Der nach § 23 EGGVG bei dem Oberlandesgericht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

II.