Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F.; Mit einer Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs wirtschaftlich vergleichbarer Sachverhalt i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 a.F.; Neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. bei Zuführung von Umlaufvermögen; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs
BFH, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen I R 9/06
DRsp Nr. 2007/21424
Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4KStG 1996 a.F.; Mit einer Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs wirtschaftlich vergleichbarer Sachverhalt i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 a.F.; Neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. bei Zuführung von Umlaufvermögen; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs
»1. Eine Reduzierung des Geschäftsbetriebs auf einen geringfügigen Teil der bisherigen Tätigkeit verbunden mit einer späteren Ausweitung auf eine völlig andersartige, wieder sehr viel umfangreichere Tätigkeit kann einen mit einer Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalt begründen, der zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 a.F. führt.
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