BFH - Urteil vom 05.06.2007
I R 9/06
Normen:
KStG (1996 a.F.) § 8 Abs. 4 ; EStG § 10d ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 166
BFHE 218, 207
BStBl II 2008, 988
DB 2007, 2808
DStR 2007, 2152
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 6 K 314/02 - 14.3.2005 (EFG 2005, 899),

Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F.; Mit einer Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs wirtschaftlich vergleichbarer Sachverhalt i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 a.F.; Neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. bei Zuführung von Umlaufvermögen; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs

BFH, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen I R 9/06

DRsp Nr. 2007/21424

Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F.; Mit einer Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs wirtschaftlich vergleichbarer Sachverhalt i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 a.F.; Neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. bei Zuführung von Umlaufvermögen; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs

»1. Eine Reduzierung des Geschäftsbetriebs auf einen geringfügigen Teil der bisherigen Tätigkeit verbunden mit einer späteren Ausweitung auf eine völlig andersartige, wieder sehr viel umfangreichere Tätigkeit kann einen mit einer Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalt begründen, der zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 a.F. führt.