BGH - Urteil vom 11.07.2000
1 StR 93/00
Normen:
StGB § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2001, 125
ZIP 2001, 383
ZInsO 2000, 662
wistra 2000, 384
Vorinstanzen:
LG Würzburg,

Vermögensnachteil bei der Untreue

BGH, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 1 StR 93/00

DRsp Nr. 2000/6196

Vermögensnachteil bei der Untreue

Bei der Prüfung, ob ein Verkauf unter Wert erfolgt und deshalb ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss eine ex-ante-Betrachtung - also eine auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bezogene Feststellung - vorgenommen werden.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch Urteil vom 6. März 1997 hat das Landgericht den Angeklagten, einen als Konkursverwalter tätigen Rechtsanwalt, wegen Untreue zum Nachteil der Gemeinschuldnerin durch Verkauf eines Teils des Auftragsbestandes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Urteil vom 14. Januar 1998 (1 StR 504/97, veröffentlicht in NStZ 1998, 246) aufgehoben, weil die Annahme des Landgerichts, der Verkauf sei ein "Scheingeschäft" zur Verschleierung der späteren Geldentnahmen gewesen, nicht ausreichend belegt war.

Nach Zurückverweisung hat eine andere Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten freigesprochen. Der Vertrag sei kein Scheingeschäft gewesen und sollte auch nicht nur für den Fall eines Geschäfts mit Gewinn zur Anwendung kommen (Treubruchstatbestand). Auch ein unwirtschaftliches Geschäft habe nicht vorgelegen (Mißbrauchstatbestand). Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.