BGH - Beschluß vom 13.06.2001
5 StR 78/01
Normen:
StGB § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 542
ZInsO 2001, 956
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Vermögensnachteil durch Zahlung nicht fälliger Forderungen

BGH, Beschluß vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 5 StR 78/01

DRsp Nr. 2001/10076

Vermögensnachteil durch Zahlung nicht fälliger Forderungen

1, Ob ein Vermögensschaden eintritt, hängt davon ab, ob die durch die Vermögensverfügung herbeigeführte Rechtslage im Einklang mit der materiellen Rechtsordnung steht. 2. Durch den Abzug liquider Geldmittel aus einer Gesellschaft zur Begleichung nicht fälliger Forderungen kann ein Nachteil im Sinn von § 266 StGB entstehen, wenn ihr dadurch die wirtschaftliche Nutzung dieser Geldmittel zu Unrecht entzogen wird. 3. Zur Untreue zum Nachteil der Treuhandanstalt durch den Liquidator ehemaliger DDR-Betriebe, der seine nicht im Einzelnen geregelte Vergütung dem Betriebsvermögen entnommen hat.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zum Strafausspruch Erfolg.