LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.03.2022
4 Ta 31/22
Normen:
ArbGG § 2a; InsO § 123 Abs. 1 S. 1; RVG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 27.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 20/21

Vermögensrechtliche Art einer Anfechtung eines SozialplansBilliges Ermessen bei Gegenstandswert einer AnfechtungsklageMehrvolumen eines neuen Sozialplans als GegenstandswertKeine Anwendung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei Anfechtung eines Sozialplans wegen Unterdotierung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 31/22

DRsp Nr. 2022/5145

Vermögensrechtliche Art einer Anfechtung eines Sozialplans Billiges Ermessen bei Gegenstandswert einer Anfechtungsklage Mehrvolumen eines neuen Sozialplans als Gegenstandswert Keine Anwendung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei Anfechtung eines Sozialplans wegen Unterdotierung

1. Der Streitgegenstand der Anfechtung eines Sozialplans ist idR vermögensrechtlicher Art.2. Im Falle einer Anfechtung wegen Unterdotierung ist der Gegenstandswert des Anfechtungsverfahrens idR nach billigem Ermessen unter Heranziehung sonstiger Umstände zu bestimmen, da er nicht iSv. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anderweitig feststeht oder geschätzt werden kann (BAG 20.07.2005 - 1 ABR 23/03 (A)).3. Maßgeblich dürfte das objektiv zu erwartende maximale Mehrvolumen eines neuen Sozialplans sein. Dies kann bei Insolvenznähe des Unternehmens dazu führen, dass die Höchstgrenze von 500.000,00 € gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG nicht erreicht wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27.12.2021 teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG auf 100.000,00 € festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben eine Gebühr von 55,00 € zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 2a; InsO § 123 Abs. 1 S. 1; RVG § 23 Abs. 1;

Gründe