Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug und Vorleistung des Opfers; § 266a StGB und Grundsatz der Massesicherung
BGH, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen 5 StR 67/05
DRsp Nr. 2005/14869
Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug und Vorleistung des Opfers; § 266aStGB und Grundsatz der Massesicherung
»1. Ein Vermögensschaden kann bei einem Eingehungsbetrug auch dann vorliegen, wenn - wie vom Täter gewollt - das Opfer vorleistet und damit eine Sicherung für die Realisierung des eigenen Anspruchs aufgibt.2. Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307).«