BGH - Beschluß vom 06.06.2000
1 StR 161/00
Normen:
StGB § 263 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 331
StV 2000, 478
ZInsO 2000, 567
wistra 2000, 350
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

Vermögensschaden beim Kreditbetrug

BGH, Beschluß vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 1 StR 161/00

DRsp Nr. 2000/5711

Vermögensschaden beim Kreditbetrug

Bei einem Kreditbetrug fehlt es an einem Vermögensschaden, wenn der Gläubiger mit einer Buchgrundschuld über eine Sicherheit verfügt, die den Kreditbetrag einschließlich geschuldeter Zinsen voll abdeckt und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Angeklagten als Schuldner, sofort nach Fälligkeit realisieren kann; hinsichtlich der Werthaltigkeit dieser Sicherheit ist auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand; die erhobenen Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.

1. Das Landgericht hat festgestellt: Zur Finanzierung des Restkaufpreises für ein Grundstück in Höhe von 700.000 DM und der Nebenkosten gewährte die C.-bank dem Angeklagten einen Kredit über 747.000 DM.