Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand; die erhobenen Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.
1. Das Landgericht hat festgestellt: Zur Finanzierung des Restkaufpreises für ein Grundstück in Höhe von 700.000 DM und der Nebenkosten gewährte die C.-bank dem Angeklagten einen Kredit über 747.000 DM.
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