c. »Eine Vermögensübernahme kann auch vorliegen, wenn - wie hier - Vermögen durch mehrere, rechtlich selbständige Einzelakte übertragen wird, sofern diese in ihrer Zusammenfassung praktisch das gesamte Vermögen des Schuldners erschöpfen und zwischen ihnen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang - eine Zweckeinheit - besteht. Bejahendenfalls muß für eine Haftung des Übernehmers dessen Bewußtsein hinzukommen, daß die verschiedenen Erwerbsvorgänge das Vermögen des Übertragenden im wesentlichen aufzehrten.
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