BGH - Urteil vom 03.06.1992
VIII ZR 138/91
Normen:
BGB § 419, §§ 535 ff.;
Fundstellen:
BGHR BGB § 419 Abs. 1 Entstehungszeitpunkt 1
BGHR BGB § 419 Abs. 1 Entstehungszeitpunkt 2
BGHR BGB § 419 Abs. 1 Sukzessive Vermögensübernahme 1
BGHR BGB § 535 Leasingratenanspruch 1
BGHZ 118, 282
DB 1992, 1570
DRsp I(128)197c-e
EWiR § 419 BGB 2/92, 759
KTS 1992, 625
MDR 1992, 847
NJW 1992, 2150
WM 1993, 606
ZIP 1992, 930

Vermögensübernahme in zeitlich folgenden Einzelakten bei Leasing

BGH, Urteil vom 03.06.1992 - Aktenzeichen VIII ZR 138/91

DRsp Nr. 1993/545

Vermögensübernahme in zeitlich folgenden Einzelakten bei Leasing

»1. Haftungsbegründende Vermögensübernahme in mehreren zeitlich einander folgenden Einzelakten; 2. Übernehmer-Haftung für erst nach dem ersten Übertragungsakt entstandene Ansprüche nur dann, wenn die der (Anspruchs-)Entstehung nachfolgenden Einzelakte ihrerseits - zusammengefaßt - eine Übernahme des noch verbliebenen Vermögens darstellen. 3. Von der Haftung aus § 419 BGB erfaßte (»bestehende«) Ansprüche des Leasinggebers gegen den (übertragenden) Leasingnehmer.«

Normenkette:

BGB § 419, §§ 535 ff.;

c. »Eine Vermögensübernahme kann auch vorliegen, wenn - wie hier - Vermögen durch mehrere, rechtlich selbständige Einzelakte übertragen wird, sofern diese in ihrer Zusammenfassung praktisch das gesamte Vermögen des Schuldners erschöpfen und zwischen ihnen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang - eine Zweckeinheit - besteht. Bejahendenfalls muß für eine Haftung des Übernehmers dessen Bewußtsein hinzukommen, daß die verschiedenen Erwerbsvorgänge das Vermögen des Übertragenden im wesentlichen aufzehrten.