FG Niedersachsen - Urteil vom 11.11.2005
6 K 179/05
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStR 2006, 1859
DStR 2007, 1012
DStRE 2007, 455

Vermögensverfall; Insolvenz; Sozialabgaben; Nichtabführung; Verbindlichkeiten; Steuerschulden; Gefährdungslage; Steuerberater; Widerruf der Bestellung - Finanzielle Umstände, die den Widerruf der Bestellung als Steuerberater rechtfertigen

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 6 K 179/05

DRsp Nr. 2007/7619

Vermögensverfall; Insolvenz; Sozialabgaben; Nichtabführung; Verbindlichkeiten; Steuerschulden; Gefährdungslage; Steuerberater; Widerruf der Bestellung - Finanzielle Umstände, die den Widerruf der Bestellung als Steuerberater rechtfertigen

1. Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. 2. Vermögensverfall ist zu vermuten, wenn über das Vermögen des Steuerberaters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 3. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters als geordnet anzusehen sind. 4. Die Gefährdung der Interessen der Auftraggeber ergibt sich bereits allein aus der Nichtabführung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer sowie von Sozialabgaben.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater.