BGH - Urteil vom 07.05.2015
IX ZR 95/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 146 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1537
DB 2015, 1463
DB 2015, 8
DZWIR 2016, 186
DZWIR 26, 186
GmbHR 2015, 803
MDR 2015, 970
NJW 2015, 2113
NJW 2015, 8
NZI 2015, 717
NZI 2015, 7
NZS 2015, 712
WM 2015, 1202
ZIP 2015, 1234
ZInsO 2015, 1262
ZVI 2015, 435
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 453/12
OLG Hamburg, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 227/13

Vermutung eines Benachteiligungsvorsatzes beim Schuldner bei einer mehrmaligen verspäteten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

BGH, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen IX ZR 95/14

DRsp Nr. 2015/9826

Vermutung eines Benachteiligungsvorsatzes beim Schuldner bei einer mehrmaligen verspäteten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Werden Sozialversicherungsbeiträge mehrere Monate verspätet abgeführt, kann daraus auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners und einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. Auch nach neuem Verjährungsrecht hemmt die Erhebung einer Klage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe die Klageforderung übersteigt, die Verjährung aller ausreichend bestimmten Teilansprüche.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Revision der Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. April 2014 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2013 teilweise aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.152,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6 v.H. und die Beklagte 94 v.H..

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 146 Abs. 1;

Tatbestand