BGH - Urteil vom 10.12.2020
IX ZR 80/20
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1; SGB III § 356 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2021, 618
DStR 2021, 491
DZWIR 2021, 688
MDR 2021, 517
NZI 2021, 327
NZI 2021, 382
WM 2021, 257
ZIP 2021, 264
ZInsO 2021, 400
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 760/19
LG Wiesbaden, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 77/19

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage über die gemeinsame Einrichtung seines Wirtschaftszweigs oder über eine Ausgleichskasse; Anfechtbarkeit der Zahlung der Umlage als inkongruente Deckung i.R.d. Insolvenz des Arbeitgebers; Bestimmung des Anfechtungsgegners im Mehrpersonenverhältnis

BGH, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen IX ZR 80/20

DRsp Nr. 2021/2068

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage über die gemeinsame Einrichtung seines Wirtschaftszweigs oder über eine Ausgleichskasse; Anfechtbarkeit der Zahlung der Umlage als inkongruente Deckung i.R.d. Insolvenz des Arbeitgebers; Bestimmung des Anfechtungsgegners im Mehrpersonenverhältnis

Ist der Arbeitgeber zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage über die gemeinsame Einrichtung seines Wirtschaftszweigs oder über eine Ausgleichskasse verpflichtet, so ist in der Insolvenz des Arbeitgebers die gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse zur Rückgewähr einer in anfechtbarer Weise erlangten Zahlung der Umlage verpflichtet.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 2. April 2020 und das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 5. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe der Hauptforderung und hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung für die Zeiten vom 15. Dezember 2015 bis zum 4. April 2017 und seit dem 27. März 2019 abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.