BGH - Urteil vom 19.09.1988
II ZR 255/87
Normen:
GmbHG § 32a, § 32b;
Fundstellen:
BB 1988, 2054
BGHR GmbHG § 32a Abs. 1 Finanzierungskrise 1
BGHR GmbHG § 32a Abs. 1 Treuhänder 1
BGHR GmbHG § 32a Abs. 3 Mittelbare Beteiligung 1
BGHZ 105, 168
DB 1988, 2141
DRsp II(220)330a-d
GmbHR 1989, 19
MDR 1989, 43
NJW 1988, 3143
WM 1988, 1525
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit einer GmbH bei Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages

BGH, Urteil vom 19.09.1988 - Aktenzeichen II ZR 255/87

DRsp Nr. 1992/2337

Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit einer GmbH bei Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages

»a) Allein durch die Tatsache seiner Beteiligung an der Gesellschaft übernimmt der Gesellschafter die Verantwortung dafür, daß er die GmbH durch Finanzierungsleistungen in Zeiten am Leben hält, in denen ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten; es kommt nicht auf die Zwecke an, die er mit seiner Beteiligung verfolgt. b) Ein mit dem Gesellschafter verbundenes und deshalb für eine ordnungsgemäße Unternehmensfinanzierung verantwortliches Unternehmen ist auch eine Gebietskörperschaft, die sich über ihre - auf der Grundlage öffentlichen Rechts errichtete - Landesbank an einer GmbH beteiligt. c) Zur Frage, ob eine GmbH wegen erheblicher und andauernder Liquiditätsschwierigkeiten auch dann kreditwürdig ist, wenn ein sie beherrschendes Unternehmen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages verpflichtet ist, deren Verluste auszugleichen.«

Normenkette:

GmbHG § 32a, § 32b;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter des Vermögens der HSW. Er verlangt von der verklagten Landesbank die Abtretung bzw. Herausgabe von Forderungen und Entgelten, die diese aus der Verwertung von Sicherungsgut erlangt hat und noch erlangt, das ihr von den HSW übereignet worden ist.