Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Mai 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 3. Februar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Mainz zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
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