BGH - Beschluss vom 08.06.2010
IX ZB 153/09
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1639
NZI 2010, 654
Rpfleger 2010, 623
WM 2010, 1372
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 128/09
AG Mainz, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 290 IK 27/02

Verpflichtung des Schuldners zur Mitteilung jeden Wechsels seiner Anschrift während der Wohlverhaltensperiode bei Umzug innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen IX ZB 153/09

DRsp Nr. 2010/11225

Verpflichtung des Schuldners zur Mitteilung jeden Wechsels seiner Anschrift während der Wohlverhaltensperiode bei Umzug innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde

a) In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an. b) Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Mai 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 3. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Mainz zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296;

Gründe:

I.