BGH - Beschluss vom 24.11.2022
IX ZB 11/22
Normen:
ZPO § 130d S. 1; InsO § 4 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 369
DB 2023, 64
FuR 2023, 196
NJW 2023, 525
NZI 2023, 232
WM 2023, 89
ZIP 2023, 92
ZInsO 2023, 1516
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 80/19
LG Landau, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 3/22

Verpflichtung eines anwaltlichen Insolvenzverwalters zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht bei Einlegung von Rechtsmitteln im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen IX ZB 11/22

DRsp Nr. 2023/276

Verpflichtung eines anwaltlichen Insolvenzverwalters zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht bei Einlegung von Rechtsmitteln im Insolvenzverfahren

Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzverfahren einlegt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 24. März 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.376,80 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 130d S. 1; InsO § 4 S. 1;

Gründe

I.

Der als Rechtsanwalt zugelassene weitere Beteiligte wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 10. Juli 2019 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2021 beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 24.105,31 €. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung am 3. Dezember 2021 auf 9.728,51 € fest. Der Beschluss wurde dem Beteiligten am 21. Dezember 2021 zugestellt.