Der Kläger betrieb kieferorthopädische Arztpraxen in Da. und Di.. Mit notariellem Vertrag vom 18. März 1986 veräußerte er die in Di. gelegene Praxis an die Beklagte. In der Vertragsurkunde heißt es auszugsweise:
"§ 2
Mit Wirkung zum 1.04.1986 überträgt der Erschienene zu 1) - nachfolgend stets Verkäufer genannt - die in § 1 genannte Praxis an die Erschienene zu 2) - nachfolgend stets Erwerber genannt - zu den nachfolgenden Bedingungen.
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