Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
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