LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2014
L 11 KA 15/13
Normen:
SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGG § 77; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 136/12

Verrechnung eines Saldovortrags mit Honoraransprüchen für vertragsärztliche Tätigkeit und anschließender Widerspruch gegen die Aufrechnung durch den InsolvenzverwalterUntätigkeitsklage wegen fehlender Bescheidung eines Widerspruchs gegen einen Abrechnungsbescheid über das Honorar für vertragsärztliche TätigkeitZulässigkeitsvoraussetzungen einer UntätigkeitsklageAnspruch auf Bescheidung eines Widerspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 15/13

DRsp Nr. 2015/6137

Verrechnung eines Saldovortrags mit Honoraransprüchen für vertragsärztliche Tätigkeit und anschließender Widerspruch gegen die Aufrechnung durch den Insolvenzverwalter Untätigkeitsklage wegen fehlender Bescheidung eines Widerspruchs gegen einen Abrechnungsbescheid über das Honorar für vertragsärztliche Tätigkeit Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage Anspruch auf Bescheidung eines Widerspruchs

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGG § 77; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger, der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. B C ist, begehrt die Bescheidung eines von ihm eingelegten Widerspruchs.

Dr. C ist Facharzt für Neurologie und war zumindest im vorliegend relevanten Zeitpunkt zur vertragsärztlichen Versorgung in H zugelassen. Am 16.11.2010 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 01.03.2011 - 20 IN 128/10 - wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.