OLG Rostock - Urteil vom 18.04.2005
3 U 139/04
Normen:
InsO § 140 Abs. 3 ; BGB § 288 Abs. 2 § 387 § 667 ; BORA § 4 ; BRAGO § 18 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 37 Nr. 2 § 118 ;
Fundstellen:
NZI 2006, 107
OLGReport-Rostock 2005, 682
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 481/02

Verrechnung eingezogener Gelder mit eigenen Honoraransprüchen des Rechtsanwalts zulässig

OLG Rostock, Urteil vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 3 U 139/04

DRsp Nr. 2005/9732

Verrechnung eingezogener Gelder mit eigenen Honoraransprüchen des Rechtsanwalts zulässig

1. Das Berufsrecht der Rechtsanwälte läßt die Verrechnung eingezogener Gelder mit eigenen Honoraransprüchen des Rechtsanwalts zu. 2. Das Treuhandverhältnis, das der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten hinsichtlich des eingezogenen Streitgegenstandes eingeht, verwehrt dem Rechtsanwalt nicht die Aufrechnung. 3. Die Aufrechnungen der Honorarforderungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Abführung einer eingezogenen Vergleichssumme unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung. 4. Im Sinne des § 140 Abs. 3 InsO ist bereits die Erteilung des Mandats das Ereignis, das den Honoraranspruch des Rechtsanwalts entstehen läßt. Es ist im Rahmen des § 140 Abs. 3 InsO auf den Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände abzustellen.

Normenkette:

InsO § 140 Abs. 3 ; BGB § 288 Abs. 2 § 387 § 667 ; BORA § 4 ; BRAGO § 18 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 37 Nr. 2 § 118 ;

Entscheidungsgründe:

Nach insolvenzrechtlicher Anfechtung verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. V. GmbH (Schuldnerin) von den Beklagten Rückerstattung von 12.884,80 EUR.