OLG Köln, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 28/05
LG Bonn, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 248/04
Verrechnung im Wege der Angleichung der Konten der Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft; Rechtsfolgen der Auflösung der Gesellschaft wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters
BGH, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 194/05
DRsp Nr. 2007/4123
Verrechnung im Wege der Angleichung der Konten der Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft; Rechtsfolgen der Auflösung der Gesellschaft wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters
»a) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger Forderungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung.b) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Gesellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen.«