BSG - Urteil vom 10.12.2003
B 5 RJ 18/03 R
Normen:
InsO § 94 § 95 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 96 Abs. 2 S. 1 § 114 Abs. 1 § 114 Abs. 2 ; SGB I § 51 § 52 ;
Fundstellen:
BSGE 92, 1
KTS 2004, 553
ZIP 2004, 1327
ZInsO 2005, 224
ZVI 2004, 411
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 1/02
SG Berlin, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RJ 2602/00

Verrechnung während des Insolvenzverfahrens

BSG, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen B 5 RJ 18/03 R

DRsp Nr. 2004/13146

Verrechnung während des Insolvenzverfahrens

1. Im Fall der Insolvenz des Berechtigten bleibt die Befugnis des für eine Geldleistung zuständigen Leistungsträgers, mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung zu verrechnen, grundsätzlich wirksam. 2. Auch unter der Geltung der Insolvenzordnung bleibt die unter Geltung der Konkursordnung entwickelte Rechtsprechung des BSG anwendbar, wonach weder die Ermächtigung zur Verrechnung noch die Verrechnungserklärung selbst als schädlicher Forderungserwerb zu behandeln ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

InsO § 94 § 95 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 96 Abs. 2 S. 1 § 114 Abs. 1 § 114 Abs. 2 ; SGB I § 51 § 52 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Verrechnung des pfändbaren Anteils der Altersrente des Versicherten Z., Schuldner des Insolvenzverfahrens, mit Beitragsforderungen der beigeladenen Ersatzkasse.