BGH - Urteil vom 04.03.1993
IX ZR 138/92
Normen:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 ; KO § 41 Abs. 1 ; ZPO § 693 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1042
BGHR BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 Konkursanfechtung 1
BGHR KO § 41 Abs. 1 Anfechtungsfrist 2
BGHR ZPO § 693 Abs. 2 Demnächst 2
BGHR ZPO § 693 Abs. 2 Fristwahrung 2
BGHZ 122, 23
DB 1993, 2585
DRsp IV(438)270a-b
JR 1993, 460
KTS 1993, 443
MDR 1993, 638
NJW 1993, 1585
WM 1993, 765
ZIP 1993, 605

Versäumnis der Anfechtungsfrist bei verzögerter Abgabe an das für das Streitverfahren zuständige Gericht

BGH, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen IX ZR 138/92

DRsp Nr. 1993/71

Versäumnis der Anfechtungsfrist bei verzögerter Abgabe an das für das Streitverfahren zuständige Gericht

»Die Frist zur Anfechtung gemäß der Konkursordnung ist nicht gewahrt, wenn gegen einen rechtzeitig beantragten und demnächst zugestellten Mahnbescheid Widerspruch erhoben und die Sache mit einer vom Konkursverwalter zu vertretenden Verzögerung erst nach Ablauf der Frist an das für das Streitverfahren zuständige Gericht abgegeben wird (Bestätigung von BGHZ 112, 325; BGH NJW 1991, 1057, 1058).«

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 ; KO § 41 Abs. 1 ; ZPO § 693 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 26. Februar 1988 eröffneten Konkurs über das Vermögen der U. GmbH (nachfolgend: GmbH). Diese warb Kunden für Börsentermingeschäfte, die sie aber nur in geringem Umfange durchführte. Aus späteren Einlagen zahlte sie an frühere Kunden scheinbare Gewinne aus. Der Kläger verlangte von etwa 1. 900 der Anleger im Wege der Konkursanfechtung die Rückerstattung derartiger Scheingewinne.