BGH - Beschluss vom 18.12.2008
IX ZB 273/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; InsO § 4; ZPO § 321a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2/07
AG Heidelberg, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 51 IN 123/01

Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen den Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entscheiden worden ist

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen IX ZB 273/08

DRsp Nr. 2009/2873

Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen den Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entscheiden worden ist

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; InsO § 4; ZPO § 321a Abs. 4 S. 4;

Gründe:

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt statthaft. Soweit das Landgericht mit seinem Beschluss vom 20. Oktober 2008 über die Gehörsrüge des Schuldners vom 14. Oktober 2008 entschieden hat, ergibt sich die fehlende Anfechtungsmöglichkeit bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar.