OLG Celle - Beschluss vom 23.07.2001
2 W 71/01
Normen:
InsO § 6 Abs. 2 S. 2 § 289 § 290 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 288
WM 2002, 1614
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1/01
AG Celle, - Vorinstanzaktenzeichen 37 IK 23/99

Versagung der Restschuldbefreiung - Verfahrensbeteiligte - Rubrum und Entscheidungsgründe - subjektive Voraussetzungen - Gesamtwürdigung - gesetzwidrige Versagung

OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2001 - Aktenzeichen 2 W 71/01

DRsp Nr. 2001/11202

Versagung der Restschuldbefreiung - Verfahrensbeteiligte - Rubrum und Entscheidungsgründe - subjektive Voraussetzungen - Gesamtwürdigung - gesetzwidrige Versagung

»1. An dem Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 289, 290 InsO sind der oder die antragstellenden Gläubiger und der Schuldner als Parteien eines Streitverfahrens beteiligt; in dem Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sind die Beteiligten im Rubrum entsprechend aufzuführen, aus den Gründen der Entscheidung muss sich ergeben, aufgrund welcher Versagungsanträge das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden haben.2. Die subjektiven Voraussetzungen des Vorliegens eines Versagungsgrundes im Sinne des § 290 Abs. 2 Nr. 6 InsO sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, bei der das beiderseits glaubhaft gemachte Vorbringen, insbesondere auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren umfassend zu würdigen sind.3. Es verstößt gegen das Gesetz, wenn das Beschwerdegericht das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO damit begründet, der Schuldner habe Forderungen eines in den Verzeichnissen nach § 305 Abs. 1 InsO nicht angegebenen Gläubigers zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des Schuldenbereinigungsverfahrens nicht aufgeführt.«

Normenkette: