AG Göttingen - Beschluss vom 19.01.2006
74 IN 360/04
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
InVo 2006, 314
Rpfleger 2006, 336
ZInsO 2006, 167
ZVI 2006, 68

Versagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen geringfügiger Forderung

AG Göttingen, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 74 IN 360/04

DRsp Nr. 2006/7097

Versagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen geringfügiger Forderung

»1. Der Schuldner ist verpflichtet, nach Antragstellung, aber vor Eröffnung begründete Forderungen unverzüglich dem Sachverständigen/Insolvenzverwalter mitzuteilen; ansonsten ist der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt. 2. Verschweigt der Schuldner eine im laufenden Eröffnungsverfahren begründete Forderung, ist damit die im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu berücksichtigende Wesentlichkeitsgrenze auch dann überschritten, wenn es sich um eine geringfügige Forderung (hier: 116,40 EUR) handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schuldner außergewöhnliche Umstände darlegt und ggf. glaubhaft macht.«

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: