Versagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen geringfügiger Forderung
AG Göttingen, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 74 IN 360/04
DRsp Nr. 2006/7097
Versagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen geringfügiger Forderung
»1. Der Schuldner ist verpflichtet, nach Antragstellung, aber vor Eröffnung begründete Forderungen unverzüglich dem Sachverständigen/Insolvenzverwalter mitzuteilen; ansonsten ist der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5InsO erfüllt.2. Verschweigt der Schuldner eine im laufenden Eröffnungsverfahren begründete Forderung, ist damit die im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5InsO zu berücksichtigende Wesentlichkeitsgrenze auch dann überschritten, wenn es sich um eine geringfügige Forderung (hier: 116,40 EUR) handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schuldner außergewöhnliche Umstände darlegt und ggf. glaubhaft macht.«