AG Göttingen - Beschluss vom 31.07.2006
74 IK 36/03
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Versagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen von Einkommen - Versagungsantrag bei späterem Bekanntwerden

AG Göttingen, Beschluss vom 31.07.2006 - Aktenzeichen 74 IK 36/03

DRsp Nr. 2006/20556

Versagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen von Einkommen - Versagungsantrag bei späterem Bekanntwerden

1. Bezieht der Schuldner über zwei Jahre Einkommen im unpfändbaren Bereich, ohne dies dem Treuhänder mitzuteilen, liegt darin ein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. 2. Wird dieses Verhalten erst nach dem Zeitpunkt zur Geltendmachung von Versagungsanträgen gem. § 290 InsO bekannt, ist ein erneuter Versagungsantrag nicht generell unzulässig. 3. Zulässig ist ein Antrag jedenfalls, wenn bei schriftlichen Verfahren nach längerem Zeitraum (hier: Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH) über einen vorherigen Versagungsantrag noch nicht in der letzten Tatsacheninstanz entschieden ist.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: