AG Göttingen - Beschluss vom 13.01.2006
74 IK 59/99
Normen:
InsO § 296 Abs. 1, 2 §300 ;
Fundstellen:
NZI 2006, 300
Rpfleger 2006, 336
ZInsO 2006, 384
ZVI 2006, 37

Versagung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode

AG Göttingen, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 74 IK 59/99

DRsp Nr. 2006/7095

Versagung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode

»1. Beruft sich ein Gläubiger bereits im Schuldenbereinigungsplanverfahren auf Verheimlichung von Einkommen des Schuldners, ist er mit einem Antrag auf Versagung der Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO wegen Versäumung der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO präkludiert. 2. Es bleibt dahingestellt, ob und in welchem Umfang bei Vorliegen von Indizien für ein Scheinarbeitsverhältnis der Gläubiger zur Glaubhaftmachung verpflichtet ist und inwieweit vom Schuldner Angaben verlangt werden können. 3. Anders als bei Ablehnung eines Versagungsantrages gem. § 290 InsO für die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist bei Ablehnung des Versagungsantrages für die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO der Richter zuständig.«

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1, 2 §300 ;

Gründe: