BGH - Beschluß vom 20.03.2003
IX ZB 388/02
Normen:
InsO §§ 289 290 312 Abs. 2 § § 35, 36, 148 Abs. 1 § § 157, 313 Abs. 1 ; ZPO § 850i ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 834
DB 2003, 1507
DZWIR 2003, 295
MDR 2003, 831
NJW 2003, 2167
WM 2003, 980
ZVI 2003, 170
Vorinstanzen:
LG Trier,
AG Trier,

Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; Bewilligung von Mitteln zur Fortführung der Tätigkeit aus der Insolvenzmasse

BGH, Beschluß vom 20.03.2003 - Aktenzeichen IX ZB 388/02

DRsp Nr. 2003/7101

Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; Bewilligung von Mitteln zur Fortführung der Tätigkeit aus der Insolvenzmasse

»1. Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf. 2. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Beteiligten bekannt zu geben. 3. Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird. 4. Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.