OLG Celle - Urteil vom 05.04.2001
2 W 8/01
Normen:
InsO § 290 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)350c-f
InVO 2001, 238
NJW-RR 2002, 196
WM 2002, 1610
ZInsO 2001, 414

Versagung der Restschuldbefreiung; Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat; Berücksichtigung von Tilgungsfristen

OLG Celle, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 2 W 8/01

DRsp Nr. 2004/1335

Versagung der Restschuldbefreiung; Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat; Berücksichtigung von Tilgungsfristen

»1. Dem Schuldner kann die Erteilung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann versagt werden, wenn die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nicht in einem konkreten Zusammenhang mit dem aktuellen Insolvenzverfahren steht, in dem der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden ist. 2. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann von jedem beteiligten Gläubiger unabhängig von einer konkreten Benachteiligung durch das strafbare Verhalten des Schuldners gestellt werden. 3. Rechtskräftige Verurteilungen des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind nur innerhalb der Tilgungsfristen der §§ 45 ff. BZRG zu berücksichtigen. 4. Im Falle einer Gesamtstrafenbildung darf hinsichtlich des Zeitraumes, innerhalb dessen eine Verurteilung der Erteilung der Restschuldbefreiung des Schuldners entgegen steht, nur die Tilgungsfrist bezüglich der Einzelstrafe herangezogen werden, die im Hinblick auf einen der Tatbestände der §§ 283 bis 283 c StGB verhängt worden ist; auf die Höhe der Gesamtstrafe kommt es demgegenüber nicht an.«

Normenkette:

InsO § 290 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)350c-f
InVO 2001, 238
NJW-RR 2002, 196
WM 2002, 1610
ZInsO 2001, 414