BGH - Beschluss vom 16.07.2020
IX ZB 77/18
Normen:
InsO § 4c Nr. 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 295; InsO § 296 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
NZI 2020, 837
ZInsO 2020, 1840
ZVI 2020, 363
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IN 381/11
LG Hamburg, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 26/17

Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners; Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Versagungsgrunds nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; Gefährdung der Befriedigung der Gläubiger durch die Pflichtverletzungen des Schuldners

BGH, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen IX ZB 77/18

DRsp Nr. 2020/11726

Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners; Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Versagungsgrunds nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; Gefährdung der Befriedigung der Gläubiger durch die Pflichtverletzungen des Schuldners

Eine Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden. Es kommt nicht darauf an, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2018 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4c Nr. 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 295; InsO § 296 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I.